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Wenn ein Energieversorger die Preise erhöht, muss diese Erhöhung schriftlich beim Kunden bekannt gemacht werden. Dies hat das Oberlandesgericht in Hamm entschieden, selbst wenn im Vertrag etwas anderes steht, ist dies eine zwingende Maßnahme die getroffen werden muss. Zudem muss die Preiserhöhung mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen. Zwei Energieversorger wurden durch die Verbraucherschützer abgemahnt, da diese sich nicht an die Standards gehalten haben.
Themenstarter Veröffentlicht : 24/11/2011 11:13 a.m.