grüüün-Angebot endet am 31. Oktober: Was betroffene Stromkunden ab 1. November prüfen

1. November 2026 | Energie-Ratgeber

Der 31. Oktober ist vorbei, und mit ihm der Termin, zu dem grüüün sein bundesweites Angebot für Verbraucher aufgeben wollte. Für betroffene Haushalte ist das zunächst eine wichtige Nachricht – aber sie beantwortet noch nicht automatisch jede Frage zum eigenen Vertrag. Ich würde drei Dinge auseinanderhalten: das Ende eines Angebots, die wirksame Beendigung meines individuellen Liefervertrags und die tatsächliche Zuordnung meiner Lieferstelle.

Was zur grüüün-Ankündigung offiziell bekannt ist

Die Bundesnetzagentur teilte am 20. Oktober 2026 mit, dass sie ein Aufsichtsverfahren gegen die Münch Energie GmbH & Co. KG eingeleitet hat. Das Unternehmen beliefert Haushaltskunden unter der Marke grüüün. Nach Angaben der Behörde hatte es seine Kunden Anfang Oktober über die Aufgabe des nationalen Verbraucherangebots zum 31. Oktober informiert. Die Bundesnetzagentur hatte bis zu ihrer Mitteilung keine Anzeige über die Beendigung der Tätigkeit erhalten und prüft deshalb die gesetzlichen Anzeige- und Informationspflichten.

Das ist der Stand des Prüfverfahrens, kein abschließendes Urteil. Die Ankündigung, ein nationales Angebot aufzugeben, darf ich auch nicht vorschnell mit einer Insolvenz gleichsetzen. Ebenso folgt aus dem Stichtag allein nicht, dass jeder einzelne Vertrag automatisch an diesem Datum wirksam beendet wurde. Die Behörde weist darauf hin, dass Lieferanten auch bei einer vollständigen Beendigung ihre Verträge ordnungsgemäß abwickeln müssen.

Meine Checkliste für betroffene Stromkunden

1. Kundenmitteilung und Vertrag nebeneinanderlegen

Ich sichere die ursprüngliche Nachricht von grüüün, die Vertragsbestätigung, die geltenden Vertragsbedingungen und spätere Schreiben. Dann prüfe ich: Welcher konkrete Beendigungsgrund wird genannt? Welches Datum steht im Schreiben? Welche Kündigungsfrist und Laufzeit sind in meinem Vertrag vereinbart? Ist es eine allgemeine Information über das nationale Angebot oder eine konkrete Erklärung zu meinem Vertrag? Bei einer langen Laufzeit oder Preisgarantie schaue ich zusätzlich in die Vertragsdetails. Eine Preisgarantie und eine Vertragslaufzeit sind nicht automatisch dasselbe.

Wenn das Schreiben unklar ist oder dem Vertrag widerspricht, würde ich den Lieferanten schriftlich um eine nachvollziehbare Bestätigung bitten und die Antwort aufbewahren. Bei einem konkreten Streit kann eine Verbraucherzentrale oder eine qualifizierte Rechtsberatung den Einzelfall prüfen. Ich würde aus einer Pressemitteilung allein keine individuelle Rechtsfolge ableiten.

2. Lieferstelle und Zählerstand dokumentieren

Ich notiere den aktuellen Zählerstand mit Datum und mache, wenn möglich, ein Foto, auf dem Zählernummer und Stand lesbar sind. Die Marktlokations-ID (MaLo-ID), die Zählernummer und die vollständige Lieferadresse lege ich griffbereit. Ich sende einen Zählerstand nur an die Stellen, die ihn für die Abwicklung benötigen – etwa den bisherigen oder neuen Lieferanten beziehungsweise den Netzbetreiber – und behalte den Übermittlungsnachweis.

3. Neuen Liefervertrag und tatsächlichen Start prüfen

Wer zu einem anderen Anbieter wechseln möchte, sollte sich den Lieferbeginn ausdrücklich schriftlich bestätigen lassen. Ich prüfe, ob der neue Vertrag angenommen wurde und ob die Lieferstelle zum gewünschten Termin angemeldet ist. Ein ausgefülltes Vergleichsformular ist noch keine Bestätigung des Lieferstarts. Bei Unsicherheit frage ich zusätzlich beim örtlichen Netzbetreiber nach, welchem Lieferanten die Entnahmestelle zugeordnet ist.

Kann ein bisheriger Lieferant tatsächlich nicht mehr liefern oder scheitert der Wechsel, wird die Versorgung nicht einfach abgestellt: Je nach Fall übernimmt der örtliche Grund- oder Ersatzversorger. Die Ersatzversorgung kann teurer sein. Darum würde ich die Mitteilung des Grundversorgers sorgfältig lesen, den Beginn und Tarif prüfen und zeitnah einen passenden Anschlussvertrag vergleichen. Ein Überblick über die allgemeinen Schritte steht auch in meinem Beitrag zur Versorgung, wenn ein Stromanbieter ausfällt.

Was ich nicht vorschnell machen würde

Solange die Belieferung läuft und keine verlässliche neue Zahlungsanweisung vorliegt, würde ich Abschläge nicht einfach einstellen. Die Bundesnetzagentur rät im Insolvenzfall ausdrücklich dazu, vertragliche Pflichten weiter zu erfüllen, solange der Lieferant noch liefert. Der konkrete grüüün-Fall ist in der Behördenmitteilung als Aufsichtsverfahren beschrieben; sie stellt keine Insolvenz fest. Ich würde deshalb weder aus Gerüchten eine Insolvenz ableiten noch Zahlungen an ein anderes Konto leisten, ohne die Mitteilung zu prüfen.

Auch eine Kündigungsbestätigung oder Mitteilung über eine geplante Umstellung würde ich nicht ungeprüft als Beweis für eine bereits erfolgte technische Lieferantenanmeldung behandeln. Vertrag, tatsächlicher Lieferstatus und Abrechnung gehören zusammen, sind aber drei unterschiedliche Nachweise.

Tarifvergleich mit den eigenen Daten starten

Wenn ich einen neuen Tarif suche, vergleiche ich mit der Postleitzahl und dem realistischen Jahresverbrauch. Neben Arbeitspreis und Grundpreis prüfe ich Laufzeit, Kündigungsfrist, Preisgarantie, Bonusbedingungen und Zahlungsweise. Wer später einen dynamischen Tarif erwägt, sollte außerdem vorab klären, ob ein intelligentes Messsystem vorhanden ist und welche Zusatzkosten anfallen – dazu habe ich die Voraussetzungen für dynamische Stromtarife getrennt eingeordnet.

Mein nächster Schritt wäre also nicht, nur den Anbieter-Namen zu googeln. Ich würde zuerst meinen eigenen Vertrag und das jüngste Schreiben prüfen, den Lieferstart eines möglichen neuen Tarifs bestätigen lassen und den Zählerstand sauber dokumentieren. So lässt sich vermeiden, dass die aktuelle Nachricht und die eigene Versorgungssituation durcheinandergeraten.